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Der Vorwurf der Geldwäsche kann, anders als oftmals vermutet, nicht nur im Bereich der organisierten Kriminalität erhoben werden. Auch im alltäglichen Leben können Sie Gefahr laufen, einer Geldwäsche beschuldigt zu werden. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zur Geldwäsche und gibt Ihnen bei einer im Raum stehenden Beschuldigung Verhaltenstipps für den weiteren Verfahrensgang.
- Welche Verhaltensweisen werden durch die Geldwäsche sanktioniert und wo ist sie geregelt?
- Wie wird die Geldwäsche bestraft?
- Greift die Geldwäsche immer nur, wenn es um Geld geht?
- Welche Vermögenswerte werden durch die Geldwäsche geschützt?
- Wann liegt ein gewerbsmäßiges Handeln bzw. eine bandenmäßige Begehung im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor?
- Was versteht man unter der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte?
- In welchen Fallkonstellationen greift der Vereitelungstatbestand und was kann ich mir darunter vorstellen?
- Ist es auch strafbar, wenn ich einen „illegalen“ Vermögenswert annehme oder ihn für mich verwende?
- Muss ich die Herkunft des illegalen Vermögenswerts kennen und was passiert, wenn ich sie fahrlässig verkenne?
- Gibt es hinsichtlich der Kenntnis der Herkunft des Vermögenswertes Einschränkungen?
- Kann ich durch eine Anzeige der Bestrafung wegen Geldwäsche entgehen und wie ist die Rechtslage, wenn ich an der Vortat beteiligt war?
- Was sollte ich tun, wenn ich der Geldwäsche beschuldigt werde?
Welche Verhaltensweisen werden durch die Geldwäsche sanktioniert und wo ist sie geregelt? – Anwalt für Strafrecht:
Geldwäsche ist ein Begriff mit dem die meisten Menschen entweder Anzugträger mit großen Aktenkoffern voller Geld oder die Mafia assoziieren. Der Geldwäschetatbestand erfasst jedoch nicht nur das Handeln größerer Banden. Auch jede Privatperson kann sich ohne eine Verbindung zur organisierten Kriminalität der Geldwäsche strafbar machen.
Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Die Regelung ist allerdings sehr lang und kompliziert, sodass sich für den juristischen Laien nicht ohne weiteres ergibt, was genau strafbar ist. Ganz allgemein gesagt macht sich aber derjenige strafbar, der illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einschleust. Denn diese illegale Einschleusung führt dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Vermögenswerte erschwert oder gänzlich verhindert wird. Neben der Rechtspflege schützt § 261 StGB jedoch auch diejenigen, die durch die illegale Vortat, wie etwa Betrug, Diebstahl usw. geschädigt wurden.
Wie wird die Geldwäsche bestraft? – Anwalt für Strafrecht:
- den Verschleierungstatbestand gem. § 261 Abs. 1 StGB,
- den Vereitelungstatbestand aus § 261 Abs. 1 StGB und
- den Isolierungstatbestand aus § 261 Abs. 2 StGB.
Bei diesen Grundtatbeständen handelt es sich um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann gemäß § 261 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Auch der Versuch der Geldwäsche ist gemäß § 261 Abs. 3 StGB strafbar. Eine Geldstrafe kommt nicht nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. Vielmehr reicht es aus, wenn leichtfertig verkannt wird, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Dies ist in § 261 Abs. 5 StGB geregelt, der einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht.
Da der Tatbestand also fast ausschließlich Freiheitsstrafen androht, ist die Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht unerlässlich. Denn kommt es zu einer Verurteilung, kann das Gericht in der Regel keine Geldstrafe verhängen. Aus diesem Grund sollten Sie sich, wenn Sie der Geldwäsche beschuldigt werden, vorzugsweise schon im Ermittlungsverfahren an einen Strafverteidiger wenden. Dieser hat häufig die Möglichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken, sodass es erst gar nicht zu einem Prozess kommt. Herr Dietrich steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht natürlich jederzeit für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Greift die Geldwäsche immer nur, wenn es um Geld geht? – Anwalt für Strafrecht:
Der Begriff der Geldwäsche ist nicht wörtlich zu verstehen. Es macht sich also nicht nur strafbar, wer inkriminiertes Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einführt. Vielmehr erfasst die Geldwäsche jeden Gegenstand, dem ein Vermögenswert innewohnt. Damit werden zunächst Bar- und Buchgeld erfasst. Bei Buchgeld handelt es sich um das Geld, das sich auf Ihrem Konto befindet und mittels Buchungen auf ein anderes Konto übertragen werden kann. Aber auch Wertpapiere, Forderungen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände und elektronisches Geld werden als Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB verstanden.
Welche Vermögenswerte werden vor Geldwäsche geschützt?
§ 261 StGB dient dem Schutz aller Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat, der sogenannten Vortat stammen. Das Gesetz zählt dazu in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB auf, welche Tatbestände als einschlägige Vortaten gelten.
Dazu gehören zunächst alle Verbrechen, also Strafgesetze, die mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft werden, wie beispielsweise Raub, räuberische Erpressung, Geldfälschung, Mord, Totschlag oder auch Verbrechen im Drogenstrafrecht.
Vergehen, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft werden, sind nur in den von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Fällen geeignete Vortaten.
Hierunter fallen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte wie Bestechung und Bestechlichkeit. Stammt der Vermögenswert hingegen aus den in § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB genannten Vergehen, wie beispielsweise aus Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder Steuerhinterziehung, so muss die Tat entweder gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sein.
Im Gegensatz zur Hehlerei nach § 259 StGB müssen die Vermögenswerte nicht unmittelbar aus einer Vortat stammen. Vielmehr ist der Tatbestand der Geldwäsche auch dann erfüllt, wenn ein Ersatzgegenstand an die Stelle des unmittelbar aus der Tat stammenden Gegenstandes getreten ist.
Außerdem unterfallen auch Gegenstände, die nicht im Inland erlangt worden sind, dem Schutz des Tatbestandes. Dies wird in § 261 Abs. 8 StGB deutlich, der ausdrücklich Gegenstände einbezieht, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren. Dies gilt allerdings nur wenn die Tat auch im Ausland mit Strafe bedroht ist.
Wann liegt ein gewerbsmäßiges Handeln bzw. eine bandenmäßige Begehung im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor? – Anwalt für Strafrecht:
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Hier reicht es aus, dass schon bei Begehung der ersten Geldwäsche der Wille besteht, diese zu wiederholen. Es muss also tatsächlich nicht zu einer wiederholten Begehung kommen.
Ein bandenmäßiges Handeln wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn sich eine Gruppe von mindestens drei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Demnach kommt es nicht darauf an, dass schon ein genauer Plan bezüglich der weiteren Vorgehensweise besteht. Entscheidend ist allein der Wille mehrere Taten zu begehen.
Was versteht man unter der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte? – Anwalt für Strafrecht:
Einer der Grundtatbestände der Geldwäsche ist der Verschleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB. Danach wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert.
Ein Gegenstand wird verborgen, wenn er an einem nicht üblichen Ort aufbewahrt wird oder der Zugang zu ihm durch eine verdeckende Handlung erschwert wird. Typische Beispiele für das Verbergen eines Gegenstandes sind: das Verstecken der Beute, die Übergabe an einen Freund zur sicheren Aufbewahrung, sowie Falschbeschriftungen.
Die Verschleierung der Herkunft eines Gegenstandes erfasst jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung der wahren Herkunft des Gegenstandes erschwert. Der Unterschied zum Verbergen ist, dass die Existenz des Gegenstandes an sich nicht geleugnet wird. Typisch ist das Tauschen von bemakeltem Geld bei der Bank, das Vermischen von bemakeltem und „sauberem“ Geld oder Falschbuchungen und Kontoführung unter falschen Namen.
In welchen Fallkonstellationen greift der Vereitelungstatbestand und was kann ich mir darunter vorstellen? – Anwalt für Strafrecht:
Der Vereitelungstatbestand ist in § 261 Abs. 1 Var. 3 StGB geregelt und umfasst alle Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen. Er greift, wenn die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, der Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Gegenstandes vereitelt oder gefährdet wird.
Vereiteln bedeutet hier, dass dem Staat der Zugriff auf die Sache für geraume Zeit entzogen werden muss. Eine reine Verzögerung des Zugriffs reicht nicht aus. Er muss zumindest teilweise verhindert werden.
Aber auch die Gefährdung des staatlichen Zugriffs soll verhindert werden, sodass ein Vereitelungserfolg nicht unbedingt gegeben sein muss. Schon eine konkrete Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung reicht für die Tatbestandsalternative des Gefährdens aus. Immer wieder vorkommende Beispiele sind das Verbringen des Gegenstandes ins Ausland und Überweisungen ins Ausland. Nicht ausreichend sind hingegen reine vorbereitende Handlungen, die noch nicht zu einer konkreten Gefährdung führen.
Ist es auch strafbar, wenn ich einen „illegalen“ Vermögenswert annehme oder ihn für mich verwende? – Anwalt für Strafrecht:
Ja, auch diese Verhaltensweisen sind strafbar. Sie werden von dem sogenannten Isolierungstatbestand in § 261 Abs. 2 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten den bemakelten Vermögenswert beschafft (Nr. 1), ihn verwahrt oder verwendet (Nr. 2). Es werden also sämtliche Verhaltensweisen erfasst, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden. Strafbar sind sie jedoch nur, wenn man die illegale Herkunft des Gegenstandes im Zeitpunkt der Entgegennahme gekannt hat.
Das Verschaffen setzt eine mit dem Vortäter einvernehmlich herbeigeführte Verfügungsgewalt über den Vermögenswert voraus. Dies kann etwa durch die Annahme bemakelten Geldes als Honorar oder als Einlage für Kreditinstitute geschehen.
Wer eine Sache in seinen Gewahrsam nimmt und hält, verwahrt diese. Unter dem Verwenden versteht man beispielsweise den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache.
Eine Einschränkung erfährt der sehr weit gefasste Isolierungstatbestand durch § 261 Abs. 6 StGB, damit der Rechtsverkehr nicht unverhältnismäßig belastet wird. Hat ein Dritter das Tatobjekt zuvor erlangt, ohne dadurch eine Straftat zu begehen, so kommt eine Geldwäsche nicht in Betracht. Andernfalls würde sich vor allem bei häufigen Umsätzen eine endlose Kette von Anschlusstaten bilden. Wer sich also durch die Entgegennahme eines Gegenstandes überhaupt nicht oder zumindest nicht selbst wegen Geldwäsche strafbar macht, begründet auch die Straflosigkeit des späteren Besitzers.
Muss ich die Herkunft des illegalen Vermögenswerts kennen und was passiert, wenn ich sie fahrlässig verkenne? – Anwalt für Strafrecht:
Wer einen Vermögenswert in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringt, von dem er weiß, dass dieser aus einer rechtswidrigen Tat stammt, hat den für die Geldwäsche erforderlichen Vorsatz. Aber nicht nur mit positiver Kenntnis von der illegalen Herkunft kann man den Tatbestand erfüllen. Auch derjenige, der im Zeitpunkt der Entgegennahme von Vermögenswerten die Möglichkeit ihrer illegalen Herkunft erkennt und sie billigend in Kauf nimmt, macht sich strafbar. Juristen sprechen in diesem Fall von einem bedingten Vorsatz.
§ 261 Abs. 5 StGB verschärft diese Anforderungen noch weiter. Wegen Geldwäsche kann sich hier auch schon derjenige strafbar machen, der leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Leichtfertiges Handeln ist ein Unterfall der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn sich die illegale Herkunft des Gegenstandes nach der Sachlage geradezu aufdrängt und aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit gleichwohl gehandelt wird. Die illegale Herkunft kann sich insbesondere bei einer hohen Geldsumme oder auch aus ungewöhnlichen Transaktionen ergeben.
Typisch für den Fall der leichtfertigen Geldwäsche ist der sogenannte Paketagent. Hier werden unwissende Personen von vermeintlichen Firmen dazu angeheuert Pakete, die an ihre Privatanschrift gesendet werden, anzunehmen, umzupacken und an eine angegeben Anschrift zu versenden. Die vermeintlichen Firmen erwähnen regelmäßig nicht, dass die Pakete nicht rechtmäßig sondern z.B. mit aus Computerbetrügereien erlangten Kreditinformationen bestellt worden sind.
Für die Staatsanwaltschaft spielt dies aber zunächst keine Rolle. Sie klagt in der Regel wegen leichtfertiger Geldwäsche an. Für diese kann eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhangen werden, sodass Sie bei dem Vorwurf der Leichtfertigkeit immer ein Anwalt kontaktiert werden sollte. Rechtsanwalt Dietrich hat häufig Mandanten erfolgreich vertreten, denen eine leichtfertige Geldwäsche vorgeworfen wurde. Er hilft Ihnen gerne dabei, den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu widerlegen.
Gibt es hinsichtlich der Kenntnis der Herkunft des Vermögenswertes Einschränkungen? – Anwalt für Strafrecht:
Eine Einschränkung erfährt der Tatbestand der Geldwäsche, wenn es um die Berufsgruppe der Strafverteidiger geht. Denn diese laufen schon allein aufgrund ihrer Tätigkeit Gefahr, mit Geldern aus rechtswidrigen Taten in Berührung zu kommen. Um Strafverteidiger zu schützen und die ihnen durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig einzuschränken, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für sie andere als sonst übliche Maßstäbe gelten müssen. Der soeben geschilderte Grundsatz, dass sich normalerweise schon strafbar macht, wer im Zeitpunkt der Entgegennahme von Vermögenswerten die Möglichkeit ihrer illegalen Herkunft erkennt und sie billigend in Kauf nimmt, gilt hier nicht. Für Strafverteidiger ist eine Verurteilung wegen Geldwäsche nur dann möglich, wenn sie im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars sicher um die illegale Herkunft des Geldes wissen.
Kann ich durch eine Selbstanzeige der Bestrafung wegen Geldwäsche entgehen und wie ist die Rechtslage, wenn ich an der Vortat beteiligt war? – Anwalt für Strafrecht:
Wird die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde angezeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, so kann von einer Bestrafung gemäß § 261 Abs. 9 StGB abgesehen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tat in diesem Zeitpunkt noch nicht ganz oder teilweise entdeckt wurde. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit der Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung. Die Strafe ist zudem ausgeschlossen, wenn man sich schon an der Vortat beteiligt und sich deshalb strafbar gemacht hat. Andernfalls würde der Vortäter, der selbst Geldwäschehandlungen vornimmt doppelt bestraft, was das Grundgesetz in Art 103 Abs. 3 jedoch ausdrücklich verbietet.
Was sollte ich tun, wenn ich der Geldwäsche beschuldigt werde? – Anwalt für Strafrecht:
Sollten Sie wegen Geldwäsche beschuldigt oder angeklagt werden, empfehlen wir Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Da in den meisten Fällen eine Freiheitsstrafe im Raum steht und die Rechtslage für einen Laien schwer zu durchdringen ist, sollte der Anwalt Ihres Vertrauens auf dem Gebiet der Geldwäsche Erfahrung mitbringen. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt dahingehend prüfen, ob überhaupt der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt ist. Außerdem kann in jeder Verfahrenslage eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, sodass es mit der Beschuldigung nicht zwingend zu einem Prozess kommen muss. Bevor der Kontakt zu Ihrem Verteidiger hergestellt ist, dürfen und sollten Sie zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist, wird Ihr Verteidiger mit Ihnen zugeschnitten auf Ihren konkreten Fall besprechen.
Rechtsanwalt Dietrich steht Ihnen für ein Beratungsgespräch unter den hier angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung. Er ist als Fachanwalt für Strafrecht auf Geldwäsche spezialisiert. Rechtsanwalt Dietrich setzt sich engagiert und mit Nachdruck für Ihre Interessen ein.